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§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:

1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;

2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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