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Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  • § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
  • § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  • § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  • § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
  • § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
  • § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  • § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  • § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
  • § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  • § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
  • § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
  • § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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