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§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Eine nicht frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

a) ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

b) ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

Figure 1 in § 3.16 of the BinSchStrO

2. Bei einer Gierfähre am Längsseil in Fahrt muss bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

Figure 2 in § 3.16 of the BinSchStrO

3. Eine frei fahrende Fähre in Fahrt muss bei Nacht führen:

a) die Lichter nach Nummer 1;

b) die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c.

Figure 3 in § 3.16 of the BinSchStrO

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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