Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
- § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke