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§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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