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§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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