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§ 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

a) bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

Figure 1 in § 3.30 of the BinSchStrO

b) bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

Figure 2 in § 3.30 of the BinSchStrO

2. Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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