§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.
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