Kapitel 6 Fahrregeln
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- Abschnitt I. Allgemeines
- Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.03a Kreuzen
- § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
- § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
- § 6.06
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
- § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
- § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
- Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
- Abschnitt IV. Fähren
- § 6.23 Verhalten der Fähren
- Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
- § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
- § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
- § 6.27 Durchfahren der Wehre
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
- § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
- § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
- Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
- Abschnitt VII. Pflichten
- § 6.35 Verhaltenspflichten