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Kapitel 6 Fahrregeln

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  • Abschnitt I. Allgemeines
    • § 6.01
    • § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
    • § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  • Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
    • § 6.03 Allgemeine Grundsätze
    • § 6.03a Kreuzen
    • § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
    • § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
    • § 6.06
    • § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
    • § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
    • § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
    • § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
    • § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
  • Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
    • § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
    • § 6.13 Wenden
    • § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
    • § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
    • § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
    • § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
    • § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
    • § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
    • § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
    • § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
    • § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
    • § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
  • Abschnitt IV. Fähren
  • Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
    • § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
    • § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
    • § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
    • § 6.27 Durchfahren der Wehre
    • § 6.28 Durchfahren der Schleusen
    • § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
    • § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
    • § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
  • Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
    • § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
    • § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
    • § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
    • § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
    • § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  • Abschnitt VII. Pflichten

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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