§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c. | ![]() |
2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
