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§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:

a) die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

b) ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

Figure 1 in § 3.12 of the BinSchStrO

2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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