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Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  • Abschnitt I. Allgemeines
    • § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
    • § 3.02 Lichter und Signalleuchten
    • § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
    • § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
    • § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
    • § 3.06
    • § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
  • Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
    • Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
      • § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
      • § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
      • § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
      • § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
      • § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
      • § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
      • § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
      • § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
      • § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
      • § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
      • § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
      • § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
    • Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
      • § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
      • § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
      • § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
      • § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
      • § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
      • § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
      • § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
  • Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
    • § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
    • § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
    • § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
    • § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
    • § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
    • § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
    • § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
    • § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
  • Abschnitt IV. Pflichten

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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