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§ 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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