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§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

a) 10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;

b) 50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;

c) 100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

a) für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

b) für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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