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§ 9.02 Anlegestellen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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