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§ 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot durch runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und

a) einem schwarzen Sinnbild des Fußgängers oder

Figure 1 in § 3.31 of the BinSchStrO

b) einem schwarzen Sinnbild einer rufenden Person, die eine Hand abwehrend hochhält,

Figure 2 in § 3.31 of the BinSchStrO

angezeigt werden. Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nummer 3 muss ihr Durchmesser mindestens 0,60 m betragen.

2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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