§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.
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