Kapitel 20 Saar
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- § 20.01 Anwendungsbereich
- § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
- § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
- § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
- § 20.05 Bergfahrt
- § 20.06 Begegnen
- § 20.07 Überholen
- § 20.08 Wenden
- § 20.09 Ankern
- § 20.10 Stillliegen
- § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
- § 20.12 Schifffahrt bei Eis
- § 20.13 Nachtschifffahrt
- § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- § 20.15 Meldepflicht
- § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
- § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
- § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
- § 20.20 Segeln
- § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
- § 20.22 Regelungen über den Verkehr
- § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
- § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
- § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
- § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
- § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters