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§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b) darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur

a) im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und

b) im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.

5. Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke

Richtpegel

Hochwassermarke

I

II

Main-Hafen Bamberg

Trunstadt

280 cm

340 cm

Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen

Bamberg

330 cm

370 cm

Schleuse Dietfurt – Schleuse Kelheim

Riedenburg

—

520 cm

Schleuse Kelheim – Donau

Oberndorf/Donau

—

480 cm

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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