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§ 12.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

a) Ausnahmen von Nummer 1 und

b) das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

zulassen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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