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§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b) darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c) darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

d) darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke

Richtpegel

Hochwassermarke

I

II

Mainmündung – Schleusengruppe Griesheim

Raunheim

300 cm

400 cm

Schleusengruppe Griesheim – Hafen Aschaffenburg

Frankfurt-Osthafen

300 cm

370 cm

Hafen Aschaffenburg – Schleuse Klingenberg

Obernau

300 cm

380 cm

Schleuse Klingenberg – Schleuse Eichel

Kleinheubach

300 cm

370 cm

Schleuse Eichel – Schleuse Harrbach

Steinbach

300 cm

370 cm

Schleuse Harrbach – Schleuse Marktbreit

Würzburg

270 cm

340 cm

Schleuse Marktbreit – Schleuse Knetzgau

Schweinfurt-Neuer Hafen

300 cm

370 cm

Schleuse Knetzgau – oberhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)

Trunstadt

280 cm

340 cm.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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