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§ 11.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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