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§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

a)

für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,

16 km/h,

b)

für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug

18 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal

a)

für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,

12 km/h,

b)

für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug

14 km/h.

3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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