§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge | Breite | |
m | m | ||
1.1 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen) | ||
Fahrzeug/Verband | 90,00 | 11,45 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||
1.2 | km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt) | ||
a) Fahrzeug | 135,00 | 22,80 | |
b) Verband | 186,50 | 22,90 | |
1.3 | km 3,00 bis km 13,00 | ||
Fahrzeug/Verband | 110,00 | 11,45 | |
1.4 | km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen) | ||
Fahrzeug/Verband | 105,50 | 11,45 | |
– ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –. |
2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b) | beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) | 2,80 m. |
Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.