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Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vorbemerkung:

1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3. Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I — Hauptzeichen

A.

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt – allgemeines Verbotszeichen – (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)

entweder Tafel

Figure 1 in Anlage 7 of the BinSchStrO

oder rote Lichter

Figure 2 in Anlage 7 of the BinSchStrO

oder rote Flaggen

Figure 3 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

A.1a

Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nummer 2)

Figure 4 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.2

Überholverbot, allgemein (§ 6.11 Nummer 1)

Figure 5 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.3

Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. (§ 6.11 Nummer 2)

Figure 6 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.4

Verbot des Begegnens und Überholens (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

Figure 7 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.4.1

Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

Figure 8 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.5

Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)

Figure 9 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.5.1

Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)

Figure 10 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)

Figure 11 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.7

Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)

Figure 12 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.8

Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)

Figure 13 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.9

Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen (§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)

Figure 14 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)

Figure 15 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.11

Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)

Figure 16 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.12

Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Figure 17 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.13

Fahrverbot für ein Sportboot

Figure 18 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.14

Verbot des Wasserskilaufens

Figure 19 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.15

Fahrverbot für ein Segelfahrzeug

Figure 20 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.16

Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

Figure 21 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.17

Verbot des Segelsurfens

Figure 22 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.18

Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

Figure 23 in Anlage 7 of the BinSchStrO

A.19

(ohne Inhalt)

A.20

Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)

Figure 24 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.

Gebotszeichen

B.1

Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 25 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.2

a)

Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 26 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 27 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.3

a)

Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 28 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 29 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.4

a)

Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 30 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1)

Figure 31 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.5

Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)

Figure 32 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten

Figure 33 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

Figure 34 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.8

Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)

Figure 35 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.9

a)

Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3)

Figure 36 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

wie vor

Figure 37 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.10

Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.

Figure 38 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.11

a)

Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6)

Figure 39 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 40 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11

Figure 41 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 42 in Anlage 7 of the BinSchStrO

B.12

Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4)

Figure 43 in Anlage 7 of the BinSchStrO

C.

Zeichen für Einschränkungen

C.1

Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

Figure 44 in Anlage 7 of the BinSchStrO

C.2

Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.

Figure 45 in Anlage 7 of the BinSchStrO

C.3

Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.

Figure 46 in Anlage 7 of the BinSchStrO

C.4

Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.

Figure 47 in Anlage 7 of the BinSchStrO

C.5

Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

Figure 48 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 49 in Anlage 7 of the BinSchStrO

D.

Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrtsöffnung

a)

für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

Figure 50 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)

Figure 51 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 52 in Anlage 7 of the BinSchStrO

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)

Figure 53 in Anlage 7 of the BinSchStrO

D.3

Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;

Figure 54 in Anlage 7 of the BinSchStrO

in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.

Figure 55 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.

Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)

Figure 56 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.2

Kreuzung einer Hochspannungsleitung

Figure 57 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.3

Hinweis auf ein Wehr

Figure 58 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.4a

Nicht frei fahrende Fähre

Figure 59 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.4b

Frei fahrende Fähre

Figure 60 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1)

Figure 61 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.1

Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2)

Figure 62 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.2

Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3)

Figure 63 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.3

Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4)

Figure 64 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.4

Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 65 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.5

Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 66 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.6

Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 67 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.7

Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 68 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.8

Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 69 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.9

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)

a)

Figure 70 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)

b)

Figure 71 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)

c)

Figure 72 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.10

Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 73 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.11

Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 74 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.12

Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 75 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.13

Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 76 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.14

Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 77 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.5.15

Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1)

Figure 78 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.6

Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2)

Figure 79 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2)

Figure 80 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.7.1

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2)

Figure 81 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.8

Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)

Figure 82 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.8 mit einer zusätz- lichen recht- eckigen weißen Tafel

Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge (§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)

Figure 83 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.9

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)

Figure 84 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)

Figure 85 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)

Figure 86 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.10

Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)

Figure 87 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)

Figure 88 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

Figure 89 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.12

ohne Inhalt

E.12a

Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug (§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)

Figure 90 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.13

Trinkwasserzapfstelle

Figure 91 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.14

Fernsprechstelle

Figure 92 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.15

Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Figure 93 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.16

Fahrerlaubnis für ein Sportboot

Figure 94 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.17

Wasserskistrecke

Figure 95 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.18

Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

Figure 96 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.19

Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

Figure 97 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.20

Erlaubnis für Segelsurfen

Figure 98 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.21

Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18

Figure 99 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 100 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.22

Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

Figure 101 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.23

Hochwassermarken

Figure 102 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 103 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.

E.24

Erlaubnis für Kitesurfen

Figure 104 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.25

Landstromanschluss vorhanden

Figure 105 in Anlage 7 of the BinSchStrO

E.26

Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

Figure 106 in Anlage 7 of the BinSchStrO

Abschnitt II Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.

1.

Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Figure 107 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 108 in Anlage 7 of the BinSchStrO

2.

Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:

a)

Figure 109 in Anlage 7 of the BinSchStrO

b)

Figure 110 in Anlage 7 of the BinSchStrO

c)

Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4)

Figure 111 in Anlage 7 of the BinSchStrO

3.

Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Figure 112 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 113 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 114 in Anlage 7 of the BinSchStrO
Figure 115 in Anlage 7 of the BinSchStrO

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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