§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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