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§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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