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§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;

2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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