Steady As

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.