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§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:

Pegel

Wasserstand in cm

Abschnitt

Oberndorf

480

Kelheim bis Schleuse Regensburg

Regensburg-Schwabelweis

520

Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling

Pfatter

600

Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing

Pfelling

620

Straubing bis Deggendorf

Hofkirchen

480

Deggendorf bis Schalding

Passau-Donau

780

Schalding bis Jochenstein.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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