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§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

2. Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtstraße

Länge m

Breite m

Fahrrinnentiefe m

2.1

Oder

2.1.1

Talfahrt

2.1.1.1

km 542,40 bis km 704,10

Verband

125,00

11,45

94,00

18,00

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60

2.1.1.2

km 542,40 bis km 617,60

unbeladener Schubverband

125,00

22,90

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,60

2.1.1.3

km 617,60 bis km 667,20

a)

Verband

137,00

11,45

}

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80

125,00

18,00

b)

unbeladener Schubverband

125,00

22,90

2.1.1.4

km 667,20 bis km 704,10

a)

Verband

137,00

18,00

}

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80

156,00

11,45

b)

unbeladener Schubverband

125,00

22,90

2.1.2

Bergfahrt

2.1.2.1

km 704,10 bis km 542,40

Verband

125,00

11,45

137,00

11,45

}

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50

156,00

9,50

2.1.2.2

km 704,10 bis km 667,20

a)

Verband

125,00

18,00

137,00

11,45

156,00

11,45

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,70

b)

unbeladener Schubverband

125,00

22,90

2.1.2.3

km 667,20 bis km 617,60

a)

Verband

156,00

11,45

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80

b)

unbeladener Schubverband

125,00

22,90

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,50

2.1.2.4

km 617,60 bis km 542,40

Verband

156,00

11,45

gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 1,80

2.2

Westoder

km 2,70 bis km 17,10

Verband

156,00

11,45

125,00

18,00.

3. Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

4. Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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