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§ 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasse rstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen, und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts einschließlich der Wehrsaalen ganz oder teilweise verbieten.

2.

Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke

Richtpegel

Hochwassermarke

Saalemündung (Sl-km 0,00) - Schleuse Calbe (Sl-km 20,00)

Calbe, unterer Pegel

690 cm

Schleuse Calbe (Sl-km 20,00) - Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60)

Halle-Trotha, unterer Pegel

440 cm

Schleuse Gimritz (Sl-km 92,60) - Schleuse Planena (Sl-km 104,44)

Halle-Trotha, unterer Pegel

400 cm

Schleuse Planena (Sl-km 104,44) - Bad Dürrenberg (Sl-km 124,16)

Naumburg/Grochlitz

400 cm.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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