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§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,97 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

2. Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.

3. Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.

4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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