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§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a) der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),

b) den Wentower Gewässern,

c) den Templiner Gewässern,

d) den Lychener Gewässern,

e) der Quassower Havel,

f) der Müritz-Havel-Wasserstraße,

g) den Rheinsberger Gewässern,

h) den Zechliner Gewässern,

i) der Müritz-Elde-Wasserstraße und

j) der Stör-Wasserstraße

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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