§ 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a) der Oberen Havel-Wasserstraße von km 22,00 bis km 94,40 (Neustrelitz),
b) den Wentower Gewässern,
c) den Templiner Gewässern,
d) den Lychener Gewässern,
e) der Quassower Havel,
f) der Müritz-Havel-Wasserstraße,
g) den Rheinsberger Gewässern,
h) den Zechliner Gewässern,
i) der Müritz-Elde-Wasserstraße und
j) der Stör-Wasserstraße
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.