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§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtstraße

Länge m

Breite m

Abladetiefe m

1.1

Malzer Kanal

MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)

a)

Fahrzeug

41,60

8,25

b)

Verband

82,00

8,25

Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.

1.2

Obere Havel-Wasserstraße

1.2.1

Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)

Fahrzeug/Verband

41,30

5,10

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2.2

km 0,00 bis km 14,60

a)

Fahrzeug

41,60

8,25

b)

Verband

82,00

8,25

1.2.3

km 14,60 bis km 22,00

a)

Fahrzeug

41,60

8,25

b)

Verband

82,00

8,25

– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –

1.2.4

Wentow-Gewässer

km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –

1.2.5

Templiner Gewässer

1.2.5.1

km 0,00 bis km 22,00

Fahrzeug

27,00

4,70

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2.5.2

km 0,00 bis km 9,50

Fahrzeug/Verband

41,60

4,70

1.2.5.3

km 9,50 bis km 22,00

Schubverband

41,60

4,70

– ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –

1.2.6

Lychener Gewässer

Fahrzeug/Verband

40,10

5,10

1.2.7

Quassower Havel

Fahrzeug/Verband

40,30

4,60

Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen

– von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;

– von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;

– auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;

– auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;

– auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend.

Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.3

Müritz-Havel-Wasserstraße

1.3.1

km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)

Fahrzeug/Verband

41,60

5,10

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.3.2

Rheinsberger Gewässer

Fahrzeug/Verband

40,30

5,10

1.3.3

Zechliner Gewässer

a) Fahrzeug

40,30

5,10

b) Verband

40,30

4,60

1.3.4

Dollgowkanal

a) Fahrzeug

40,30

5,10

b) Verband

40,30

4,60

Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen

– von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;

– auf den Zechliner Gewässern 100 cm;

– vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.

Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.4

Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck

1.4.1

km 0,00 (Elbe) bis km 180,00

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

1,20

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.4.2

km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

1,40

1.4.3

Stör-Wasserstraße

1.4.3.1

km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße) bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

1,20

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.4.3.2

km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

1,40.

2. Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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