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§ 23.23 Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a) dem Oranienburger Kanal,

b) dem Finowkanal und

c) den Werbelliner Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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