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§ 23.07 Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Überholen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen

a) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

c) einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.

3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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