§ 23.07 Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Das Überholen ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen
a) einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,
b) einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,
c) einem Fahrzeug oder einem Verband auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m gestattet.
3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.