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§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtstraße

Länge m

Breite m

Abladetiefe m

1.1

Havel-Oder-Wasserstraße

1.1.1

km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)

a)

Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,60

1,85

b)

Verband

86,00

9,60

1,85

120,00

9,00

1,85

125,00

8,25

2,00

– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren; bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.2

km 0,00 bis km 3,50

Verband

125,00

9,00

2,00

1.1.3

km 3,50 bis km 15,20

Verband

125,00

9,00

1,85

135,00

8,25

2,00

– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.4

km 15,20 bis km 77,89

a)

Fahrzeug

86,00

9,00

2,00

86,00

9,60

1,85

b)

Verband

126,00

9,00

1,85

126,00

8,25

2,00

– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren; wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.1.5

km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

2,00

b)

Verband

147,00

9,60

1,80

– ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow Süd durchfahren –

1.1.6

km 87,00 bis km 92,47

Verband

82,00

11,45

1,65

100,00

10,45

1,65

147,00

9,60

1,80

1.1.7

km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

2,00

b)

Verband

91,00

9,60

2,00

120,00

9,00

2,00

135,00

8,25

2,00

1.1.8

km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

b)

Verband

91,00

9,60

120,00

9,00

135,00

8,25

– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –

1.1.9

km 123,50 bis km 134,96

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

b)

Verband

156,00

9,60

– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –

1.1.10

Verbindungskanal Hohensaaten Ost

a)

Fahrzeug

82,00

11,45

100,00

10,45

b)

Verband

82,00

11,45

100,00

10,45

147,00

9,60

– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –

1.1.11

Tegeler See

a)

Fahrzeug

82,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,60

2,00

– ein Fahrzeug mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.12

Veltener Stichkanal

a)

Fahrzeug

82,00

9,50

1,90

b)

Schubverband

82,00

9,50

1,90

91,00

8,25

2,00

1.1.13

Oranienburger Kanal

km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

1,30

1.1.14

Oranienburger Havel

1.1.14.1

km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81

Fahrzeug

20,00

5,10

1,40

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.14.2

km 0,13 bis km 1,83

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

1,40

1.1.15

Malzer Kanal (bei Malz)

km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)

a)

Fahrzeug

80,00

9,50

1,75

b)

Verband

82,00

9,50

1,75

91,00

8,25

1,85

1.1.16

Finowkanal

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –

1.1.17

Werbelliner Gewässer

1.1.17.1

km 2,73 bis km 20,00

Fahrzeug/Verband

25,00

5,10

– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.17.2

km 2,73 bis km 3,15

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

1.1.17.3

km 10,48 bis km 20,00

Fahrzeug/Verband

41,50

5,10

Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen

– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;

– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;

– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;

– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.

Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.

1.1.18

Wriezener Alte Oder

Fahrzeug/Verband

67,00

8,25

Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.

1.1.19

Verbindungskanal Schwedter Querfahrt

a)

Fahrzeug

67,00

9,00

b)

Verband

156,00

9,60

– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

2. Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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