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§ 22.10 Stillliegen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

2. Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 22.24 enthalten.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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