Steady As

§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;

2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,

aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,

bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.