§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1. an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;
2. über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,
aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,
bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.