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§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtstraße

Länge m

Breite m

Abladetiefe m

1.1

Spree-Oder-Wasserstraße

1.1.1

km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)

a)

Fahrzeug

67,00

8,25

2,00

b)

Verband

91,00

8,25

2,00

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.2

km 0,15 bis km 6,61

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

2,50

b)

Verband

125,00

9,60

2,50

1.1.3

km 6,61 bis km 20,70

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,00

2,00

– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.4

km 20,70 bis km 24,00

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00 125,00

9,00 8,25

2,10 2,10

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.5

km 24,00 bis km 44,00

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

125,00 156,00

9,00 8,25

2,10 2,10

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.1.6

km 44,00 bis km 121,50

Verband

125,00

8,25

2,00

125,00

9,00

1,85

1.1.7

km 121,50 bis km 127,50

a)

Fahrzeug

82,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,00

2,00

125,00

9,00

1,85

156,00

8,25

2,00

156,00

9,50

1,80

1.1.8

km 127,50 bis km 130,16

a)

Fahrzeug

82,00

11,45

2,00

b)

Verband

91,00

19,00

2,00

125,00

9,00

1,85

156,00

8,25

2,00

156,00

9,50

1,80

1.1.9

Ruhlebener Altarm

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

2,50

b)

Verband

125,00

8,25

2,50

1.1.10

Landwehrkanal

km 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73

Fahrzeug/Verband

49,00

7,00

1,40

1.1.11

Spreekanal/Kupfergraben

Fahrzeug/Verband

30,00

5,10

1,60

1.1.12

Rummelsburger See

a)

Fahrzeug

80,00

9,50

2,00

b)

Verband

91,00

9,50

2,00

156,00

8,25

2,00

1.1.13

Müggelspree

1.1.13.1

km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee)

Fahrzeug/Verband

67,00

8,25

1,70

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.13.2

km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44

a)

Fahrzeug

67,00

8,25

1,75

b)

Verband

100,00

8,25

1,85

1.1.14

Große Krampe

Fahrzeug/Verband

67,00

8,25

1,50

1.1.15

Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal

a)

Fahrzeug

67,00

8,25

2,00

b)

Verband

125,00

8,25

2,00

1.1.16

Gosener Graben

Fahrzeug

6,00

3,00

0,50

1.1.17

Neuhauser Speisekanal

Fahrzeug/Verband

41,60

5,20

1,30

1.1.18

Kleiner Müllroser See

Fahrzeug/Verband

50,00

8,25

1,60

1.2

Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal

1.2.1

km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanal

a)

Fahrzeug

67,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,00

2,00

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2.2

km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

125,00

9,00

2,00

1.2.3

km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.2.4

Westhafenkanal

a)

Fahrzeug

86,00

9,60

2,50

b)

Verband

125,00

9,60

2,50

1.2.5

Charlottenburger Verbindungskanal

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

1.3

Teltowkanal

1.3.1

km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanal

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

1,75

b)

Verband

91,00

9,00

1,75

– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.3.2

km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanal

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,00

2,00

– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.3.3

km 36,60 bis km 37,84

Verband

125,00

8,25

1,75

1.3.4

Griebnitzkanal

Fahrzeug/Verband

41,00

6,50

1,30

1.4

Rüdersdorfer Gewässer

1.4.1

km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanal

a)

Fahrzeug

46,50

8,25

1,20

b)

Verband

52,00

6,60

1,65

52,00

6,60

1,65

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.4.2

km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78

a)

Fahrzeug

67,00

8,25

1,85

b)

Verband

91,00

8,25

1,85

1.4.3

km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanal

a)

Fahrzeug

67,00

8,25

1,85

b)

Verband

91,00

8,25

1,85

1.4.4

Löcknitz

Fahrzeug/Verband

32,00

5,25

1,25

1.5

Dahme-Wasserstraße

1.5.1

km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)

a)

Fahrzeug

40,20

5,10

1,60

b)

Verband

70,00

5,10

1,60

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.5.2

km 0,07 bis km 8,65

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,10

b)

Verband

91,00

9,00

2,20

156,00

8,25

2,20

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.5.3

Möllenzugsee

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

b)

Verband

91,00

9,00

2,00

156,00

8,25

2,00

– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –

1.5.4

km 8,65 bis km 9,50

a)

Fahrzeug

50,00

8,25

1,60

b)

Verband

50,00

8,25

1,60

82,00

5,10

1,60

1.5.5

Wernsdorfer Seenkette

km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)

Fahrzeug/Verband

67,00

7,00

1,50

1.5.6

Notte

a)

Fahrzeug

80,00

9,00

2,10

b)

Verband

91,00

9,00

2,20

156,00

8,25

2,20

1.5.7

Zernsdorfer Lanke

Fahrzeug/Verband

40,20

5,10

1,40

1.5.8

Storkower Gewässer

Fahrzeug/Verband

34,25

5,20

1,40

1.5.9

Teupitzer Gewässer

1.5.9.1

km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)

Fahrzeug/Verband

40,20

5,10

1,40

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.5.9.2

km 0,00 bis km 6,60

Fahrzeug/Verband

40,20

5,10

1,60.

2. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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