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§ 19.20 Segeln

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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