§ 19.07 Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
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