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§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils

a)

einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m

10 km/h,

b)

einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m

8 km/h.

2.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug

10 km/h.

3.

Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

5 km/h.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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