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§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße

Länge

Breite

Abladetiefe

m

m

m

1.

Elbe-Lübeck-Kanal

1.1

km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

Fahrzeug/Schubverband

80,00

9,50

2,00

– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2

km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)

Fahrzeug/Schubverband

80,00

8,30

2,10

– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.3

km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)

Fahrzeug

86,00

9,50

2,00

1.4

km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,30

b) Schubverband

125,00

9,60

2,30

– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –

2.

Kanaltrave

km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)

Fahrzeug/Schubverband

80,00

9,50

2,10

— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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