§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.
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