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§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1. an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2. über der Mitte der Durchfahrt:

gelbe Lichter,

a) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,

b) bei Verkehr in nur eine Richtung:

zwei gelbe Lichter übereinander.

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