§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1. an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2. über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
a) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b) bei Verkehr in nur eine Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.