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§ 16.07 Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

aa) 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

bb) 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

cc) 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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