§ 16.07 Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
2. Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
aa) 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
bb) 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
cc) 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
3. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.