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§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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