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§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.

2. Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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