Steady As

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtsstraße

Länge

Breite

Abladetiefe

m

m

m

1.1

Ruhr

1.1.1

km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)

Fahrzeug/Verband

38,00

5,20

1,70

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.1.2

km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80

a) Fahrzeug

135,00

12,00

3,00

b) Verband

193,00

22,90

3,00

– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.1.3

km 0,80 bis km 1,90

a) Fahrzeug

135,00

12,00

3,00

b) Verband

186,50

12,00

3,00

– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.1.4

km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)

a) Fahrzeug

135,00

12,00

3,00

b) Verband

186,50

12,00

3,00

– die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.1.5

km 2,80 bis km 4,52

a) Fahrzeug

135,00

12,00

3,00

b) Verband

186,50

12,00

3,00

1.1.6

km 4,52 bis km 11,65

Fahrzeug/Verband

135,00

12,00

3,00

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

1.2

Rhein-Herne-Kanal

1.2.1

km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr

a) Fahrzeug

110,00 135,00

9,65 11,45

2,60 2,50

b) Verband

165,00 186,50

9,65 11,45

2,60 2,50

– von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich

a) die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 222 sinkt, und

b) die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 212 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, – zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2.2

km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)

a) Fahrzeug

135,00

11,45

3,00

b) Verband

186,50

11,45

3,00

– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort

a) bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262,

b) bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242,

c) bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222 und

d) bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

1.2.3

km 0,65 bis km 1,07

a) Fahrzeug

135,00

11,45

3,00

b) Verband

186,50

11,45

3,00

1.2.4

km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr

a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.

1.3

Wesel-Datteln-Kanal

1.3.1

km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)

a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

– von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.3.2

km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)

Verband

193,00

22,90

2,80

– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

1.4

Datteln-Hamm-Kanal

1.4.1

km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20

Fahrzeug/Verband

86,00

9,65

2,50

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.4.2

km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)

a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

1.4.3

km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)

a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,70

b) Verband

186,50

11,45

2,70

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

1.5

Dortmund-Ems-Kanal

1.5.1

km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems

Fahrzeug/Verband

90,00

9,65

2,50

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.5.2

km 1,44 bis km 21,50

a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

1.5.3

km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,50

b) Verband

110,00

11,45

2,50

165,00

9,65

2,50

1.5.4

km 81,90 bis km 108,50

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

186,00

11,45

2,80

1.5.5

km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)

Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,70

110,00

9,65

2,50

1.5.6

km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems

Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,70

90,00

10,60

2,60

110,00

9,65

2,50

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

1.6

Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)

Fahrzeug

26,00

5,20

je nach Wasserstand

1.7

ohne Inhalt

1.8

Küstenkanal

1.8.1

km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte

Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

je nach Wasserstand bis 2,50

90,00

10,60

je nach Wasserstand bis 2,30

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.8.2

km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)

Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,50

90,00

10,60

2,30

1.8.3

km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen

Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,70

90,00

10,60

2,60

— ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist

1.9

Elisabethfehnkanal

Fahrzeug

20,00

4,50

0,90

1.10

Leda und Sagter Ems

Fahrzeug

20,00

4,50

1,20 bezogen auf MThw

1.11

Ems-Seitenkanal

Fahrzeug/Verband

67,00

8,20

je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00

1.12

Mittellandkanal

1.12.1

km 0,00 bis km 325,70

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

185,00

11,45

2,80

1.12.2

Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim

1.12.2.1

Stichkanal Ibbenbüren

Fahrzeug/Verband

91,00

8,25

2,20

85,00

9,00

2,20

95,00

9,60

2,00

1.12.2.2

Stichkanal Osnabrück

1.12.2.2.1

km 0,00 bis km 13,01

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,30

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.12.2.2.2

km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,80

1.12.2.3

Stichkanal Hannover-Linden

1.12.2.3.1

km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,30

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.12.2.3.2

km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

Fahrzeug/Verband

90,00

9,60

2,40

1.12.2.3.3

km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,30

1.12.2.4

Stichkanal Misburg

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Schubverband

185,00

11,45

2,80

1.12.2.5

Stichkanal Hildesheim

a) Fahrzeug

90,00

10,60

2,30

110,00

10,60

2,10

110,00

11,45

2,00

b) Verband

90,00

10,60

2,30

110,00

11,45

2,00

135,00

9,60

2,30

135,00

10,60

2,10

150,00

11,45

1,90

1.12.3

Verbindungskanal Nord zur Weser

1.12.3.1

km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

139,00

11,45

2,80

1.12.3.2

Schachtschleuse Minden

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,80

1.12.3.3

Weserschleuse

a) Fahrzeug

110,00

11,45

richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.4

b) Verband

135,00

11,45

richtet sich nach der Fahrrinnen- tiefe nach Nummer 1.12.3.4

1.12.3.4

km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

richtet sich nach der Fahrinnentiefe

b) Verband

139,00

11,45

richtet sich nach der Fahrrinnentiefe

– die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –

1.12.4

Verbindungskanal Süd zur Weser

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,50

1.12.5

Stichkanal Salzgitter

1.12.5.1

bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen

a) Fahrzeug

110,00

9,60

2,80

110,00

10,60

2,65

b) Verband

110,00

11,45

2,50

185,00

9,60

2,80

185,00

10,60

2,65

185,00

11,45

2,50

1.12.5.2

bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen

a) Fahrzeug

110,00

9,60

2,50

110,00

11,45

2,20

b) Verband

185,00

9,60

2,50

185,00

11,45

2,20

1.12.6

Rothenseer Verbindungskanal

1.12.6.1

Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00

Fahrzeug/Verband

82,00

9,50

1,90

82,00

9,00

2,10

1.12.6.2

Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)

1.12.6.2.1

bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

185,00

11,45

2,80

1.12.6.2.2

bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse

a) Fahrzeug

110,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

b) Verband

185,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

1.12.6.3

km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

b) Verband

100,00

19,20

je nach Fahrrinnentiefe

185,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

1.13

Elbe-Seitenkanal

1.13.1

von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)

a) Fahrzeug

100,00

11,45

2,80

b) Verband

185,00

11,45

2,80

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.13.2

von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)

Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

1.14

Elbe-Havel-Kanal

1.14.1

km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey

a) Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

86,00

8,25

2,00

b) Verband

80,00

9,00

2,00

125,00

8,25

2,00

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.14.2

Niegripper Verbindungskanal

1.14.2.1

km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

185,00

11,45

2,80

1.14.2.2

Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)

a) Fahrzeug

110,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6

b) Verband

145,00

22,90

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6

185,00

11,45

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6

— die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

1.14.3

Pareyer Verbindungskanal

1.14.3.1

km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)

a) Fahrzeug

86,00

9,60

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7

b) Verband

86,00

9,60

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7

125,00

8,25

je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7

— die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –

1.14.3.2

km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)

Fahrzeug/Verband

70,00

8,20

1,85

Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m

a) Fahrzeug

86,00

8,20

1,85

b) Verband

91,00

8,20

1,85

1.14.3.3

km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31

a) Fahrzeug

80,00

9,00

2,00

86,00

8,25

2,00

b) Verband

80,00

9,00

2,00

125,00

8,25

2,00

1.14.3.4

km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)

a) Fahrzeug

80,00

9,00

2,50

86,00

8,25

2,50

b) Verband

80,00

9,00

2,50

125,00

8,25

2,50

1.14.4

Roßdorfer Altkanal

km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90

a) Fahrzeug

80,00

8,25

1,75

b) Verband

82,00

8,25

1,75

1.14.5

Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See

Fahrzeug/Verband

46,00

6,60

je nach Wasserstand.

2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.

3. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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